Absatz eins,Das Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die
- Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
- Ziffer 2die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.