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BGBl. I Nr. 91/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2010× zu Finalitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finalitätsgesetz 414 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 10.12.1999 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 3↗RIS↗
in Kraft 30.06.2011 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 91/2010 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Institute sind:
1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,
die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.
Schlagworte
Zahlungsauftrag