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BGBl. I Nr. 98/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 5 § 0↗RIS↗
§ 36ageändertA. Bei Meinungsverschiedenheiten über d…: Überschrift, Text (entfallen) · Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 98/2010 § 36a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2010 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 36a↗RIS↗
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes
oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes
regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 36a.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.