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BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 17↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 30.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 270/2014 § 17↗RIS↗
Leitungsberechtigung
§ 17.
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten berufstätigen Dienstnehmer sind bei der Österreichischen Apothekerkammer in steter Evidenz zu halten. Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
(2) Überdies ist für jede einzelne Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein besonderes nominelles Verzeichnis, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der daselbst angestellten Pharmazeuten zu führen Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift vorlegen lassen. Derartige Abschriften sind von Nach Verlust der Österreichischen Apothekerkammer Leitungsberechtigung ist zu besorgen und deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu beglaubigen absolvieren.