Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
11.11.2011 bis 30.10.2014 — BGBl. II Nr. 360/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute31.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 1711.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1701.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.11.2011BGBl. II Nr. 360/2011

Außerkrafttretensdatum

30.10.2014danach: BGBl. II Nr. 270/2014

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Leitungsberechtigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
  2. Absatz 2,Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
  3. Absatz 3,Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132762