Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten berufstätigen Dienstnehmer sind bei der Österreichischen Apothekerkammer in steter Evidenz zu halten.Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten berufstätigen Dienstnehmer sind bei der Österreichischen Apothekerkammer in steter Evidenz zu halten.
(2)Absatz 2,Überdies ist für jede einzelne Apotheke ein besonderes nominelles Verzeichnis der daselbst angestellten Pharmazeuten zu führen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift vorlegen lassen. Derartige Abschriften sind von der Österreichischen Apothekerkammer zu besorgen und zu beglaubigen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit in die Evidenzen nach Absatz eins und 2 Einsicht nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift vorlegen lassen. Derartige Abschriften sind von der Österreichischen Apothekerkammer zu besorgen und zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129296
Alte Dokumentnummer
N8193037530L