Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 31.10.2014 — BGBl. II Nr. 270/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute31.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 1711.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1701.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.10.2014BGBl. II Nr. 270/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Leitungsberechtigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
  2. Absatz 2,Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
  3. Absatz 3,Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
  4. Absatz 4,Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40165380