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BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 (neu); Abs 3 Z 2; Abs 4; Abs 5 bis Abs 7 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 1
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 5↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 30.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 270/2014 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(23) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
a) 1. des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
b) 2. von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von zwei vier Wochen
anzurechnen.
(34) Eine Unterbrechung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz erfolgt, bedarf der Bewilligung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu hören. Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist
1. für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen
zulässig.
(6) Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.
(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.