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BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 9↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15, Absatz 3), hinaus untersagt.
(2) Das Apothekergremium hat den Aspiranten und den zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob das Ansuchen genehmigt oder abgewiesen wird. Im Falle der Abweisung des Gesuches sind die Abweisungsgründe in der Erledigung anzuführen. Eine abweisende Erledigung der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über die die politische Bezirksbehörde entscheidet. Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.
(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.