Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 137, erteilte Genehmigung erlischt, wenn
- Ziffer einsmit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
- Ziffer 2die Fertigstellungsanzeige (Paragraph 139, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.