BGBl. I Nr. 14/2011
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55jgeändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen), Z 1, Z 2, Z 6 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Schlussteil, Z 2 lit a (neu), lit b (neu)
§ 55j.
(1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen - insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird - die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; im betreffenden Gebiet
a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
b) Überschreitung der Umweltziele infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder der Grenzwerte internationaler Bedeutung,
c) intensive Bodennutzung; Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,
a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.