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BGBl. I Nr. 140/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) 11 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1 Tabelle, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.04.2001 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 30/2001 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 7↗RIS↗
in Kraft 29.12.2011 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 7↗RIS↗
Krisenzuschlag Einsatzzuschlag
§ 7.
(1) Der Krisenzuschlag Einsatzzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten
10 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)
7 Werteinheiten,
3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen
5 Werteinheiten,
4. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
4 Werteinheiten,
5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten
3 Werteinheiten,
6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe
2 Werteinheiten.
9 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
6 Werteinheiten,
3. bei einem Katastropheneinsatz
5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt,
6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung. Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.