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BGBl. I Nr. 46/2011

kundgemacht 26.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Volksgruppengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksgruppengesetz (VoGrG) 39 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.02.1977 – 26.07.2011 · idF BGBl. Nr. 396/1976 · danach: BGBl. I Nr. 46/2011 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 46/2011 § 12↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§ 12.
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereiche Bereich der gemäß § 2 Abs. in der Anlage 1 Z 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache von der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
(2) In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen. (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
(34) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.