Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
- Ziffer einsLehrgänge gemäß Absatz 3, einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
- Ziffer 2Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
- Ziffer 3Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
- Litera adie Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
- Litera bdie Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
- Ziffer 4berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.