BGBl. I Nr. 75/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen
Paragraph 23,
- Absatz eins,bis (3) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
- Absatz 4,Für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, gilt abweichend von Absatz 3, Folgendes:
- Ziffer einsfür Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehen;
- Ziffer 2für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.
- Absatz 5,bis (8) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
8. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Paragraph 56,
- Absatz eins,bis (3) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
- Absatz 4,Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:
- Ziffer einsFür Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.
- Ziffer 2Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 4, eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:
Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr | beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh |
2012 | 2,5% Abschlag | 5% Abschlag | 6% Abschlag | 7,5% Abschlag |
2013 | 7,5% Abschlag | 10% Abschlag | 11% Abschlag | 12,5% Abschlag |
2014 | 12,5% Abschlag | 15% Abschlag | 16% Abschlag | 17,5% Abschlag |
2015 oder später | 17,5% Abschlag | 20% Abschlag | 21% Abschlag | 22,5% Abschlag |