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BGBl. II Nr. 142/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung (BEA-Geo.) 416 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 4; Abs 6 Z 1, Z 3 (entfallen), Schlussteil · umnummeriert: Abs 6 Z 3, Z 4
in Kraft 29.08.1987 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 415/1987 · danach: BGBl. II Nr. 142/2012 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.05.2012 – 31.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 · danach: BGBl. II Nr. 230/2021 § 17↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt 5
Lehrlingsentschädigung
§ 17.
(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
(4) Die Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung der einer Lehrlingsentschädigung ist im vollen Wortlaut im „Amsblatt (Anm.: richtig: Amtsblatt) zur Wiener Zeitung“ Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Kosten dieser Kundmachung trägt der Bund.
(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingsentschädigungen (§ 8) einzureihen.
(6) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
4 3. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
5 4. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster IV (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln. je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache