BGBl. II Nr. 386/2012
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 477geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 · umnummeriert: Abs 2 Z 1, Z 2
§ 477. SR-Register.
(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren (§§§ 283 und 283a) in das SR-Register einzutragen; hiefür ist das “Allgemeine Register” GeoForm. Nr. 109 zu verwenden (§ 366).
(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falles Falls einzutragen:
(3) Die Sache ist im Falle Fall von Abs. 2 lit. a Z 1 sofort, im Falle Fall von Abs. 2 lit. b Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
(4) Bei Gerichtshöfen, bei denen mehrere Bezirksrevisoren (Revisoren) bestellt sind, ist von diesen ein gemeinsames SR-Register zu führen. In diesem Falle ist in der Bemerkungsspalte überdies der Name des Beamten zu vermerken, In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.
(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO.) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: “Der Österreichische Bundesschatz, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (SR 6/50)”. ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.