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BGBl. I Nr. 111/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 6↗RIS↗

Vertraulichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
      1. Litera a
        die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
      2. Litera b
        den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
      3. Litera c
        die Authentifizierung der Benutzer/innen
      vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      Protokolle und Verfahren verwendet werden,
      1. Litera a
        die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und
      2. Litera b
        deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, angeführt sind.
  2. Absatz 2,Bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000), deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem Auftraggeber bedarfsorientiert von einem Betreiber bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Absatz eins, Ziffer 2,) verschlüsselt worden sind.