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BGBl. I Nr. 18/2012

kundgemacht 27.03.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2012× zu Opferfürsorgegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 9 § 0↗RIS↗
§ 13dgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1970 – 31.03.2012 · idF BGBl. Nr. 205/1969 · danach: BGBl. I Nr. 18/2012 § 13d↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 18/2012 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 13d↗RIS↗
§ 13d.
(1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 4.
(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann von Wien das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).