Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2012Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Text
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz eins,Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.Ansprüche nach den Paragraphen 13 a und 13 b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.Ansprüche nach Paragraph 13 c, sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
(3)Absatz 3,Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(4)Absatz 4,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz eins und Absatz 3 und über Anträge nach Paragraph 13 a, Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
NOR40136928