Rechtstracker.at

§ 13d

Fassungen
01.01.1970 bis 31.03.2012 — BGBl. Nr. 205/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13d heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 13d01.04.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 18/2012
§ 13d01.01.197031.03.2012 BGBl. Nr. 205/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 205/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 18/2012

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 13 d,

  1. Absatz eins,Ansprüche nach den Paragraphen 13 a und 13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Paragraph 13 c, sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
  3. Absatz 3,Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann von Wien.
  4. Absatz 4,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz eins und Absatz 3 und über Anträge nach Paragraph 13 a, Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092785

alte Dokumentnummer

N6194710030X