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BGBl. II Nr. 204/2013

kundgemacht 10.07.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 5 § 0↗RIS↗
§ 522geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1953 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 204/2013 § 522↗RIS↗
in Kraft 01.07.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 204/2013 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 522↗RIS↗
§ 522. Personalaktenregister.
§ 522.
(1) Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen. Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.
(2) Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).
(3) Wenn eine Unterteilung nach § 521 angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.
(4) Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.
(5) Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).