BGBl. II Nr. 204/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 522geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
§ 522.
(1) Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen. Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.
(2) Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).