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BGBl. II Nr. 363/2013

kundgemacht 25.11.2013 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2013× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 514 § 0↗RIS↗
§ 1104geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 1104↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 1104↗RIS↗
Bade-, Tauch- und Tauchverbot Brückenspringverbot
§ 11.04.
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benützt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
Schlagworte
Badeverbot, Bade-, TauchverbotBade-