Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1104Paragraph 1104
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bade- und Tauchverbot
§ 11.04.Paragraph 11 Punkt 04,
(1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benützt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
(2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40068728