Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1104Paragraph 1104
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bade- und Tauchverbot
§ 11.04.Paragraph 11 Punkt 04,
(1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057115