Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1104Paragraph 1104
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
§ 11.04.Paragraph 11 Punkt 04,
(1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4)Absatz 4,Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5)Absatz 5,Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
Schlagworte
Badeverbot, Bade-, TauchverbotBade-
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241891