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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 216geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 496/2001 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 216↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022 § 216↗RIS↗
2. Kapitel. Lastschriftanzeige
Die Einbringung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen § 216.
§ 216. Zahlungsauftrag.
(1) Für den Zahlungsauftrag zur Einbringung von Gebühren und Kosten ist, sofern seine Erlassung nicht automationsunterstützt erfolgt, das GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Inhalten die Bezeichnung der Rechtssache, den Namen, den Beruf und die Anschrift (den Sitz) des Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts zu enthalten. In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen. Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.
(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 1 Z 6 GEG 1962), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.
Anmerkung
(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände gemäß § 5 GEG 1962 zurückbehalten wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Gerichtsgebühr, Gebührenakt