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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 249geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 496/2001 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 249↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 249↗RIS↗
§ 249. Einnahmen der Gerichte.
§ 249.
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
… 3 unveränderte Absätze
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)