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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 504geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 504↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 504↗RIS↗
§ 504. Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen.
§ 504.
(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.