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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 525geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 525↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 525↗RIS↗
§ 525. Karteien.
§ 525.
(1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:
(2) Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.
(3) Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.