BGBl. I Nr. 119/2013
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
Unterbrechung durch Zeitablauf
§ 15.
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.