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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 125 § 0↗RIS↗
§ 29geändertZ 1 lit d, Z 2 lit b, Schlussteil
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 176/2021 § 29↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§ 29.
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
d) gegen Art. 81 101 oder Art. 82 EGV 102 AEUV verstößt;
2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;
b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht;.
c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht. (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)