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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 125 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 47↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 § 47↗RIS↗
Verhandlungen
§ 47.
(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis