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BGBl. I Nr. 136/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2013× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 222 § 0↗RIS↗
§ 53geändertZ 3 lit a, Z 5 lit c
in Kraft 01.07.2011 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 31.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 53.
Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
… 4 unveränderte Absätze
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers;
b) jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)
§ 53geändertZ 3 lit a, Z 5 lit c, lit f
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.11.2013) · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2013 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 53.
Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
… 4 unveränderte Absätze
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)