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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 265geändert11. Vorlage der Beschwerde und der Akten: Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 6
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 265↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 § 265↗RIS↗
11. Vorlage der Beschwerde und der Akten
§ 265.
(1) Ihre Entsendung können ablehnen: Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
1. (2) Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
2. (3) Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind, Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
3. Personen, (4) Die Abgabenbehörde hat die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder Parteien (§ 263 Abs. 1 78) waren, während vom Zeitpunkt der folgenden sechs Jahre, Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
4. (5) aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften. Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(26) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.