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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1594 § 0↗RIS↗
§ 265geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 19.04.1980 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 265↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 265↗RIS↗
§ 265.
(1) Ihre Entsendung können ablehnen: Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und Ordenspersonen.
1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,
4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(2) Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die Die Entscheidung über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.
(3) Der Präsident der Finanzlandesdirektion entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.