Absatz eins,Ihre Entsendung können ablehnen: Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und Ordenspersonen.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 265neu
Paragraph 265,
- Absatz 2,Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
- Absatz 3,Der Präsident der Finanzlandesdirektion entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.