Absatz eins,Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
BGBl. I Nr. 158/2013
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131eneu
Vollstreckbarerklärung
Paragraph 131 e,
- Absatz 2,Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
- Absatz 3,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.