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BGBl. I Nr. 162/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Gewebesicherheitsgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Gewebesicherheitsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 15 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 6; Abs 5
in Kraft 19.06.1998 – 02.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 78/1998 · danach: BGBl. I Nr. 162/2013 § 5↗RIS↗
in Kraft 03.08.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 162/2013 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 5↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 5.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
2. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
3. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
4. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
6. ein fachkundiger Vertreter des Bundesinstitutes der Österreichischen Agentur für Arzneimittel Gesundheit und Ernährungssicherheit;
7. ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Beamten Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
Anmerkung
ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998