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§ 5 RezeptPG

Fassungen
03.08.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 162/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 501.01.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 503.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 162/2013
§ 519.06.199802.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 78/1998
§ 524.11.197218.06.1998 BGBl. Nr. 413/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.08.2013BGBl. I Nr. 162/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    6. Ziffer 6
      ein fachkundiger Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit;
    7. Ziffer 7
      ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40153254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P5/NOR40153254