Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rezeptpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
ein fachkundiger Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit;
ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
Anmerkung
ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40256731