Absatz eins,Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
- Ziffer einswenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
- Ziffer 2nach Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 116,;
- Ziffer 3in den Fällen entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,;
- Ziffer 4nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
- Ziffer 5nach Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3,, oder 4.