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BGBl. I Nr. 177/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 17 § 0↗RIS↗
§ 21ggeändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 1a (neu)
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21g↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 21g↗RIS↗
Beitragserklärung
§ 21g.
(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 genannten ergebenden Termin unter Verwendung eines hiefür hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,
2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
3. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
4. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle
1. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
2. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
die der AMA vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.