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BGBl. I Nr. 178/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 07.08.2013 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 178/2013 · danach: BGBl. I Nr. 167/2021 § 10↗RIS↗

Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
    3. Ziffer 3
      den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
    4. Ziffer 4
      die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
    5. Ziffer 5
      zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.