Absatz eins,Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
- Ziffer einsnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, und
- Ziffer 2nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.