Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 178/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 07.08.2013 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 178/2013 · danach: BGBl. I Nr. 167/2021 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Aufgaben der Behörden

Überwachung, Kontrollorgane

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
  2. Absatz 2,Die Kontrollorgane haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
    2. Ziffer 2
      eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.