Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 182/2013
Psychologengesetz 2013
Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 6,Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.
§ 39neu
Berufshaftpflichtversicherung
Paragraph 39,
- Absatz eins,Berufsangehörige haben vor Aufnahme ihrer eigenverantwortlichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
- Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
- Ziffer einsdie Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der gesundheitspsychologischen und/oder klinisch-psychologischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
- Ziffer 2der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
- Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
- Absatz 4,Die Berufsangehörigen haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.
§ 40neu
5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
Paragraph 40,
- Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 6,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2012 Seite 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.