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BGBl. II Nr. 290/2014

kundgemacht 17.11.2014 RIS↗
60. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (60. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2014× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 3161 § 0↗RIS↗
§ 1kgeändertText, Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.01.2006 – 17.11.2014 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 · danach: BGBl. II Nr. 290/2014 § 1k↗RIS↗
in Kraft 18.11.2014 – 20.10.2016 · idF BGBl. II Nr. 290/2014 · danach: BGBl. II Nr. 287/2016 § 1k↗RIS↗
Festsetzung des Eigengewichtes
§ 1k.
Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 70/156/EWG 2007/46/EG, 2002/24/EG, oder 2003/37/EG definierten Klassen angehören und für die eine Richtlinie zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:
1. für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeuges Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhanges Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG 2007/46/EG, abzüglich 75 kg;
2. für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeuges Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhanges Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG 2007/46/EG;
3. für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e:
das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;
4. für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG abzüglich 75 kg;
5. für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.