BGBl. I Nr. 72/2014
Energieeffizienzpaket des Bundes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
§ 6neu
2. Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
KWK-Branchenorganisation
Paragraph 6,
Anmerkung, Absatz eins, tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 7neu
Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell
Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.
- Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.
§ 20neu
Vollziehung
Paragraph 20,
- Absatz eins,Anmerkung, Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 20, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.