BGBl. I Nr. 72/2014
Energieeffizienzpaket des Bundes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 2
Verfahren
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft schriftlich auszusprechen.